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Transparenzgrundsatz
Für deutsche Investmentfonds gilt grundsätzlich das Transparenzprinzip. Dies bedeutet, dass ein Anleger, der in einen Investmentfonds investiert, steuerlich so behandelt werden soll wie bei einer Direktanlage.
Kapitalertragsteuerliche Fondsklassifizierung
Investmentfonds können für die kapitalertragsteuerliche Betrachtung nach unterschiedlichen Kriterien klassifiziert werden. Man unterscheidet nach:
- Verwahrart
- Auflegungsland
- Ertragszufluss
Verwahrart
Investmentfonds können unterschiedlich verwahrt werden. Der Anleger kann die Fondsanteile selbst verwahren (Eigenverwahrung) oder, der übliche Weg, in einem Depot bei einer Kapitalanlagegesellschaft oder Bank verwahren. Grundsätzlich werden eigenverwahrte Papiere mit einem höheren Vorabsteuerabzug (Zinsabschlagsteuer 35% zzgl. Solidaritätszuschlag) belastet als im Depot verwahrte.
Verwahrung im Inland
Sie können Ihre Fondsanteile im Inland verwahren, z.B. im UnionDepot . In diesem Falle unterliegen die Erträge direkt bei Ausschüttung oder Thesaurierung dem Steuerabzug mittels Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlagsteuer. Ohne Freistellungsauftrag werden 30% Zinsabschlagsteuer bzw. 20 % Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag auf Zinsen bzw. Dividenden nach dem Halbeinkünfteverfahren vorab einbehalten.
Bei Erteilung eines Freistellungsauftrages erhält der Anleger die Erträge vollständig, also ohne Abzug gutgeschrieben.
Verwahrung im Ausland
Die Verwahrung im Ausland ist bei Union Investment im UnionEuroDepot oder auch im UnionSchweizDepot möglich. Die Erträge müssen selbstverständlich in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Außerdem gilt für grenzüberschreitende Anlagen seit dem 01. Juli 2005 die EU-Zinsrichtlinie.
Auflegungsland
Inland:
Bei inländischen Fonds sind die Zinserträge zu 100% mit dem persönlichen Steuersatz steuerpflichtig. Dividenden sind nach dem Halbeinkünfteverfahren zu 50% steuerpflichtig.
Ausland:
Im Ausland aufgelegte und in Deutschland zugelassene Fonds sind, wie inländische Fonds auch, mit ihren gesamten ordentlichen Erträgen, d.h. Zinsen und Dividenden, steuerpflichtig.
Die ausgeschütteten Zinsen unterliegen bei Verwahrung im Inland der Zinsabschlagsteuer von 30%, bzw. der KESt von 20% auf Dividenden, falls kein ausreichender Freistellungsauftrag gestellt wurde. Für Dividenden in ausländischen Fonds gilt mittlerweile ebenfalls das Halbeinkünfteverfahren. Bei den Dividenden kann es zusätzlich zu Abzügen von landesspezifischen Unternehmenssteuern bzw. Quellensteuern kommen.
Sofern es bei ausländischen Dividenden zum Abzug von Quellensteuer kommt und diese auf die deutsche ESt anrechenbar sind, wird dies dann dem Anleger entsprechend ausgewiesen.
Ertragszufluss
Man unterscheidet weiterhin jährlich ausschüttende Fonds und thesaurierende Fonds, welche die Erträge wieder neu im Fonds anlegen.
Ausschüttende Fonds
Als zugeflossen gelten ausgeschüttete Erträge zum Zeitpunkt der Ausschüttung. Bei im Inland verwahrten Fonds wird die Kapitalertragsteuer, wenn keine Freistellung vorliegt, vor der Ausschüttung abgezogen. Der Einbehalt der Kapitalertragsteuer erfolgt bei inländische Dividenden durch die Fondsgesellschaft. Ausländische Dividenden unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer, allerdings können eventuelle ausländische Quellensteuern vom Fonds als Werbungskosten abgezogen oder dem Anleger als anrechenbar ausgewiesen werden.
Die Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30% wird bei deutschen Fonds durch die deutsche Zahlstelle einbehalten, sofern kein ausreichender Freistellungsauftrag erteilt wurde. Für im Ausland verwahrte Anteile wird diese Steuer nicht abgeführt.
Bei ausländischen Investmentfonds wird generell bei einer Verwahrung in Deutschland auf alle Erträge 30% Kapitalertragsteuer durch die Zahlstelle einbehalten, sofern kein ausreichender Freistellungsauftrag gestellt wurde.
Zusammenfassung
Regelung der Kapitalertragsteuer und Zinsabschlagsteuer bei Verwahrung im Inland:
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Inländische
Wertpapierfonds |
Ausländische
Wertpapierfonds |
Ausschüttend |
Thesaurierend |
Ausschüttend |
Thesaurierend |
Kapitalertragsteuer bei Verwahrung im Inland |
Bei der Ausschüttung* |
Am Geschäfts- jahresende** |
Entfällt*** |
Entfällt*** |
Zinsabschlagsteuer bei Verwahrung im Inland |
Bei der Ausschüttung* |
Am Geschäfts- jahresende** |
Bei der Ausschüttung |
Bei Rückgabe |
* Bei Selbstverwahrung 35%
** Die Kapitalertragsteuer beträgt für Erträge nach dem Halbeinkünfteverfahren grundsätzlich 20%, die Zinsabschlagsteuer grundsätzlich 30%. Da der Vorwegabzug der Steuer aus dem Fondsvermögen erfolgt, besteht hinsichtlich der Kapitalertragsteuer bei Verwahrung im Ausland keine Möglichkeit zur Rückerstattung. Allerdings wird die Kapitalertragsteuer im UnionEuroDepot und im UnionSchweizDepot zurückerstattet. Für Steuerinländer besteht die Möglichkeit zur Anrechung bei der Einkommensveranlagung.
*** Bei ausländischen Fonds wird bereits von der ausschüttenden Körperschaft KESt auf Dividenden einbehalten.
Das Wissen um die Besteuerung von Zins und Dividende erleichtert zwar die steueroptimierte Fondsentscheidung, doch für die Wahl des richtigen Fonds bleiben Wertentwicklung und Stabilität die entscheidenden Faktoren.
Thesaurierende Fonds
Bei thesaurierenden Fonds gelten die Erträge zum Geschäftsjahresende des Fonds als zugeflossen.
Für inländische Fonds gilt, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Kapitalertragsteuer automatisch am Ende des Geschäftsjahres abführt. Der Anteilspreis sinkt darauf um diesen Einbehalt. Kunden mit Freistellung erhalten einen Barausgleich oder neue Fondsanteile.
Bei ausländischen Fonds erfolgt kein Preisabschlag. Hier wird der Zinsabschlag erst beim Anteilsverkauf über eine inländische Bank verrechnet. Dazu werden die aufgelaufenen ordentlichen Erträge seit Kauf und der Zwischengewinn für das laufende Geschäftsjahr addiert.
Unabhängig von einem gestellten Freistellungsauftrag sind die ordentlichen Erträge aus der Thesaurierung bei ausländischen thesaurierenden Fonds jährlich einkommensteuerpflichtig. Daher werden Sie von Ihrer Verwahrstelle, also z.B. dem UnionDepot, jährlich mittels einer Aufstellung über die ordentlichen Erträge, die versteuert werden müssen bzw. bereits versteuert wurden, informiert.
Zusammenfassung
Regelung der Kapitalertragsteuer und Zinsabschlagsteuer bei Verwahrung im Inland:
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Inländische
Wertpapierfonds |
Ausländische
Wertpapierfonds |
Ausschüttend |
Thesaurierend |
Ausschüttend |
Thesaurierend |
Kapitalertragsteuer bei Verwahrung im Inland |
Bei der Ausschüttung* |
Am Geschäfts- jahresende** |
Entfällt*** |
Entfällt*** |
Zinsabschlagsteuer bei Verwahrung im Inland |
Bei der Ausschüttung* |
Am Geschäfts- jahresende** |
Bei der Ausschüttung |
Bei Rückgabe |
* Bei Selbstverwahrung 35%
** Die Kapitalertragsteuer beträgt für Erträge nach dem Halbeinkünfteverfahren grundsätzlich 20%, die Zinsabschlagsteuer grundsätzlich 30%. Da der Vorwegabzug der Steuer aus dem Fondsvermögen erfolgt, besteht hinsichtlich der Kapitalertragsteuer bei Verwahrung im Ausland keine Möglichkeit zur Rückerstattung. Allerdings wird die Kapitalertragsteuer im UnionEuroDepot und im UnionSchweizDepot zurückerstattet. Für Steuerinländer besteht die Möglichkeit zur Anrechung bei der Einkommensveranlagung.
*** Bei ausländischen Fonds wird bereits von der ausschüttenden Körperschaft KESt auf Dividenden einbehalten.
Das Wissen um die Besteuerung von Zins und Dividende erleichtert zwar die steueroptimierte Fondsentscheidung, doch für die Wahl des richtigen Fonds bleiben Wertentwicklung und Stabilität die entscheidenden Faktoren
Fondssparen nach der Steuerreform
Wer sich Investmentfonds zulegt, sollte sich auch mit der Besteuerung von Fonds auskennen. Und gerade da hat sich durch die jüngste Steuerreform einiges geändert. Lesen Sie, was sich genau geändert hat und wie Sie Steuern sparen können.
Körperschaftsteuer
Wenn Aktiengesellschaften Gewinne erwirtschaften, müssen sie auf diese Steuern zahlen: Unter anderem die Körperschaftssteuer (KöSt). Erst nach Abzug der Körperschaftsteuer steht den Unternehmen der Gewinn zur freien Verfügung. Das Management kann nun den Gewinn im Unternehmen belassen (thesaurieren) und für Investitionen nutzen oder Teile davon an die Aktionäre ausschütten. Der Steuersatz für die KöSt liegt bei 25% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag.
Kapitalertragsteuer (KeSt)
Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist eine Quellensteuer, d.h. sie wird bei Ausschüttung von der Aktiengesellschaft sofort an das Finanzamt abgeführt. Der Steuersatz beträgt für inländische Dividenden, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, 20% der Bardividende* zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag hierauf.
- Bardividende = Bruttodividende abzüglich KöSt;
- Nettodividende = Bardividende abzüglich KeSt
- Bei der gezahlten KeSt handelt es sich um eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Der Abzug der KeSt kann durch einen ausreichenden Freistellungsauftrag vermieden werden. In Abhängigkeit vom persönlichen Steuersatz wird die endgültige Höhe der Einkommensteuer im Steuerbescheid festgelegt. Dies führt dann zu einer Steuererstattung oder –nachzahlung.
Beispiel:
Folgenden Weg geht zum Beispiel eine Dividenendenausschüttung bei einem inländischen Fonds bei Verwahrung im Inland ohne Erteilung eines Freistellungsauftrages:

Quelle: Union-Investment
Zunächst führt die Aktiengesellschaft die Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt ab. Sie überweist die Bardividende an die Depotbank des Fonds. Daraufhin fordert die Depotbank des Fonds die Kapitalertragsteuer von der Finanzbehörde zurück. Bei Ausschüttung bzw. Thesaurierung des Fonds wird dann die UESt. vom Fonds abgeführt. Sofern der Kunde der depotführendenden Stelle, also zum Beispiel der Union Investment Service Bank, keinen ausreichenden Freistellungsauftrag in Höhe des steuerpflichtigen Bestandteils der Ausschüttung erteilt hat, überweist die Zahlstelle die Kapitalertragsteuer in Höhe von 20% der Bardividende wieder an das Finanzamt und bescheinigt dies dem Anleger in seiner Jahressteuerbescheinigung.
In seiner Einkommensteuererklärung muss der Kunde seine Einkünfte angeben. Das Finanzamt rechnet auf den daraus resultierenden Steuerbetrag die bereits gezahlte Kapitalertragsteuer an.
Zinsabschlagsteuer (ZaSt)
Die Zinsabschlagsteuer (ZASt) ist eine Unterform der Kapitalertragsteuer, also auch eine Vorauszahlung auf die spätere Einkommensteuer. Sie wird für zugeflossene Zinserträge aus Sparguthaben, festverzinslichen Wertpapieren, Rentenpapieren und Mieterträgen aus Immobilienfonds erhoben. Der Steuersatz beträgt 30% und bei Tafelgeschäften 35%, jeweils zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag.
Diese Information richtet sich an den interessierten Privatanleger. Sie ist weder als Steuer- oder Rechtsberatung konzipiert noch erhebt sie den Anspruch, alle für den Anleger relevanten steuerlichen Aspekte zu beschreiben. Die Darstellungen können die Beratung durch Ihre Bank oder Ihren Steuerberater daher nicht ersetzen. Sämtliche Ausführungen basieren auf der gegenwärtigen Rechts- und Steuergesetzeslage (Stand: 14.08.2006). Die künftige Rechtsentwicklung ist jedoch nicht vorhersehbar und kann zu anderen Ergebnissen führen.
Sparerfreibetrag und Freistellungsauftrag
Ob ein Anleger überhaupt einen Teil seiner Dividenden oder Zinsen abführen muss, hängt ganz maßgeblich von der Höhe der Erträge ab. Solange die Kapitalerträge die Sparerfreibeträge inkl. Werbungskostenpauschbetrag von 801 Euro/1.602 Euro für Ledige/Verheiratete nicht überschreiten, bleibt der Anleger vor Steuerzahlungen bewahrt. Versteuert wird nur der Anteil, der über die Sparerfreibeträge inkl. Werbungskostenpauschbetrag hinaus geht.
Abgerechnet wird in der Einkommensteuererklärung. Doch wer gleich in den Genuss der Steuerersparnis kommen möchte, reicht einen ausreichenden Freistellungsauftrag bei seiner Bank ein und vermeidet von vornherein den Abzug der Steuern.
Vorteil von Dividenden:
Vereinnahmte Dividenden werden, im Gegensatz zu Zinserträgen, nur zu 50% als Einkommen im Freistellungsauftrag angerechnet. Grund dafür ist das Halbeinkünfteverfahren. Bei der Erhebung der Kapitalertragssteuer auf Dividenden, sofern kein Freistellungsauftrag vorliegt, wird jedoch zunächst die gesamte Dividende zugrunde gelegt. Die Korrektur erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Halbeinkünfteverfahren
Dividenden inländischer und mittlerweile auch ausländischer Fonds unterliegen dem so genannten Halbeinkünfteverfahren. Nach dem Halbeinkünfteverfahren muss der private Anleger die unter dieses Verfahren fallende Erträge in seiner Einkommensteuererklärung nur zur Hälfte versteuern. Dementsprechend werden auch Werbungskosten nur noch zur Hälfte anerkannt.
Beispiel:
Dividendenbesteuerung nach Halbeinkünfteverfahren: |
Bruttodividende: |
100Euro |
Körperschaftssteuer |
25Euro (25%) |
Bardividende |
75Euro |
42% Einkommenssteuer
(persönlicher Steuersatz) |
15,75Euro |
Ertrag nach Steuern |
59,25Euro |
Bemessungsgrundlage für Einkommenssteuer |
50% der Bardividende (37,50) |
Solidaritätszuschlag unberücksichtigt |
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Union Investment
Veräußerungsgewinne
Steuerpflichtige Veräußerungsgewinne können entstehen, wenn der Anleger seine Wertpapiere innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr wieder veräußert
- Bei einer Direktanlage in Aktien unterliegen Erträge aus privaten Veräußerungsgewinnen innerhalb der Spekulationsfrist dem Halbeinkünfteverfahren. Das bedeutet, Kursgewinne und -verluste werden nur zur Hälfte berücksichtigt.
- Spekulationsgewinne innerhalb der Spekulationsfrist, die aus dem Verkauf von Fondsanteilen entstehen, müssen voll versteuert werden.
- Kursgewinne und Gewinne aus Termingeschäften, die durch das Fondsmanagement innerhalb des Fonds erwirtschaftet werden, sind dagegen grundsätzlich steuerfrei.
Vollständig steuerfrei bleiben private Veräußerungsgewinne, falls die Freigrenze in Höhe von 512 Euro nicht erreicht oder überschritten wird.
TIPPS:
Chancen gezielt nutzen
Durch das Halbeinkünfteverfahren werden Ausschüttungen von inländischen Fonds nur noch mit 50% der Bardividende auf den Freistellungsauftrag angerechnet. Im Gegensatz zu Zinserträgen, die voll angerechnet werden, sind so doppelt so hohe Erträge von der Steuer befreit. Daher sind hier inländische Aktienfonds für die Steueroptimierung besonders gut geeignet. Eine gewisse Risikobereitschaft ist unabdingbar, denn Aktienfonds erwirtschaften zwar durchschnittlich hohe Wertentwicklungen, können aber auch höheren Wertschwankungen unterliegen.
Risiko minimieren, Erträge maximieren
Erträge aus Zinsen werden hinsichtlich der Ausschöpfung der Freibeträge steuerlich schlechter gestellt als Erträge aus Dividenden.
Doch Anlagen in Aktien bringen auch immer ein gewisses Wertschwankungsrisiko mit sich, das viele Anleger nicht eingehen wollen. Wer das Wertschwankungsrisiko minimieren möchte - aber trotzdem nicht auf eine möglichst hohe Nachsteuerrendite verzichten will - sollte in Rentenfonds mit niedrigverzinslichen Anlagen investieren. Denn hier stehen nicht Zinserträge, sondern steuerfreie Kursgewinne im Vordergrund.
Die unterschiedlichen Fondskonzepte der Union Investment bieten - auch unter steuerlichen Gesichtspunkten - für jeden Anlegerwunsch einen geeigneten Fonds.
Was können Sie tun, damit Ihre Kapitalerträge auch in Zukunft steuerfrei bleiben?
Seit 1. Januar 2007 gelten neue Sparerfreibeträge: nur noch 750 Euro für Ledige und 1.500 Euro für Ehepaare. Vor allem bei Tages- oder Festgeld kann der Freibetrag dann schnell aufgebraucht sein.

Quelle: Union-Investment
Wer als Lediger 30.000 Euro in eine Anlage mit drei Prozent Verzinsung p.a. investiert, liegt mit einem Zinsertrag von 900 Euro bereits über dem neuen Freibetrag.
Die Lösung:
Um die steuerpflichtigen Erträge möglichst gering zu halten sind die Investmentfonds von Union Investment – mit einem hohen steuerfreien Ertragsanteil – eine lohnende Alternative.
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Diese Information richtet sich an den interessierten Privatanleger. Sie ist weder als Steuer- oder Rechtsberatung konzipiert noch erhebt sie den Anspruch, alle für den Anleger relevanten steuerlichen Aspekte zu beschreiben. Die Darstellungen können die Beratung durch Ihre Bank oder Ihren Steuerberater daher nicht ersetzen. Sämtliche Ausführungen basieren auf der gegenwärtigen Rechts- und Steuergesetzeslage (Stand: 14.08.2006). Die künftige Rechtsentwicklung ist jedoch nicht vorhersehbar und kann zu anderen Ergebnissen führen.
Union Investment
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